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   LSG Niedersachsen-Bremen, 29.06.2018 - L 9 AS 93/17 B ER   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 29.06.2018 - L 9 AS 93/17 B ER (https://dejure.org/2018,86817)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 29.06.2018 - L 9 AS 93/17 B ER (https://dejure.org/2018,86817)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 29. Juni 2018 - L 9 AS 93/17 B ER (https://dejure.org/2018,86817)
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  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.04.2015 - L 9 AS 540/15
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.06.2018 - L 9 AS 93/17
    Unzulässig ist ein Verfahren dann, wenn das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreicht werden kann (Keller, a.a.O., Vor § 51 Rn. 16a; BSG, Urteil vom 25. Januar 2001 - B 4 RA 64/99 R -, SozR 3-1500 § 54 Nr. 45, S. 93 = juris Rn. 16) oder wenn die erstrebte gerichtliche Entscheidung dem Antragsteller keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann (Senatsbeschluss vom 30. Mai 2014 - L 9 AS 498/14 B ER - Senatsbeschluss vom 27. April 2015 - L 9 AS 540/15 B ER - Senatsbeschluss vom 7. Mai 2015 - L 9 AS 616/13 B - Senatsbeschluss vom 26. Mai 2015 - L 9 AS 671/15 B ER -).

    Der Senat hat das Rechtsschutzbedürfnis insoweit beispielsweise verneint, wenn ein Eilverfahren eingeleitet wird, obwohl erkennbar ist, aus welchen Gründen eine Entscheidung durch das Jobcenter noch nicht erfolgt ist oder ohne dass zuvor belastbar Erkundigungen eingeholt worden sind, aus welchen Gründen eine Entscheidung noch nicht ergangen ist (Senatsbeschluss vom 27. April 2015 - L 9 AS 540/15 B ER -), oder weil ein Antragsteller sich nicht vor Antragstellung bei dem SG bei dem Antragsgegner erkundigt hat, warum dieser Vollstreckungsmaßnahmen einleitet, obwohl jener - angeblich - Widerspruch erhoben hat (Senatsbeschluss vom 26. Mai 2015 - L 9 AS 671/15 B ER -).

    Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt auch dann, wenn eine Mitwirkung noch aussteht (Senatsbeschluss vom 10. September 2013 - L 9 AS 979/13 B ER - Senatsbeschluss vom 27. April 2015 - L 9 AS 540/15 B ER -).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2015 - L 9 AS 671/15
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.06.2018 - L 9 AS 93/17
    Unzulässig ist ein Verfahren dann, wenn das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreicht werden kann (Keller, a.a.O., Vor § 51 Rn. 16a; BSG, Urteil vom 25. Januar 2001 - B 4 RA 64/99 R -, SozR 3-1500 § 54 Nr. 45, S. 93 = juris Rn. 16) oder wenn die erstrebte gerichtliche Entscheidung dem Antragsteller keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann (Senatsbeschluss vom 30. Mai 2014 - L 9 AS 498/14 B ER - Senatsbeschluss vom 27. April 2015 - L 9 AS 540/15 B ER - Senatsbeschluss vom 7. Mai 2015 - L 9 AS 616/13 B - Senatsbeschluss vom 26. Mai 2015 - L 9 AS 671/15 B ER -).

    Der Senat hat das Rechtsschutzbedürfnis insoweit beispielsweise verneint, wenn ein Eilverfahren eingeleitet wird, obwohl erkennbar ist, aus welchen Gründen eine Entscheidung durch das Jobcenter noch nicht erfolgt ist oder ohne dass zuvor belastbar Erkundigungen eingeholt worden sind, aus welchen Gründen eine Entscheidung noch nicht ergangen ist (Senatsbeschluss vom 27. April 2015 - L 9 AS 540/15 B ER -), oder weil ein Antragsteller sich nicht vor Antragstellung bei dem SG bei dem Antragsgegner erkundigt hat, warum dieser Vollstreckungsmaßnahmen einleitet, obwohl jener - angeblich - Widerspruch erhoben hat (Senatsbeschluss vom 26. Mai 2015 - L 9 AS 671/15 B ER -).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.04.2015 - L 11 AS 130/15
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.06.2018 - L 9 AS 93/17
    Auf die Beschwerde der Antragstellerin war der Antragsgegner vorläufig verpflichtet worden, für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2015, 1ängstens bis zum Abschluss des Widerspruchs-/ Klageverfahrens bzw. bis zum Erlass eines endgültigen Bewilligungsbescheides, monatlich weitere 13, 17 Euro zu zahlen (Beschluss des Landessozialgericht [LSG] Niedersachsen-Bremen vom 30. April 2015 - L 11 AS 130/15 B ER).

    Dass eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung wesentlich höherer Leistungen im Eilverfahren nicht in Betracht kommt, war der Antragstellerin zudem aus dem vorherigen Beschwerdeverfahren (L 11 AS 130/15 B ER) für den Bewilligungsabschnitt Februar bis Juli 2015 bekannt.

  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Umzug - Nichterteilung einer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.06.2018 - L 9 AS 93/17
    Allgemein lässt sich sagen, dass niemand die Gerichte grundlos in Anspruch nehmen darf (vgl. Keller, a.a.O., Vor § 51 Rn. 16; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 5/10 R -, FEVS 63, 109, 111 = juris Rn. 14; Urteil vom 22. November 2011 - B 4 AS 219/10 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 57 = juris, jeweils Rn. 12).
  • BSG, 22.11.2011 - B 4 AS 219/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - kein Anspruch auf isolierte

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.06.2018 - L 9 AS 93/17
    Allgemein lässt sich sagen, dass niemand die Gerichte grundlos in Anspruch nehmen darf (vgl. Keller, a.a.O., Vor § 51 Rn. 16; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 5/10 R -, FEVS 63, 109, 111 = juris Rn. 14; Urteil vom 22. November 2011 - B 4 AS 219/10 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 57 = juris, jeweils Rn. 12).
  • BSG, 25.01.2001 - B 4 RA 64/99 R

    Zulässigkeit der Klage auf Rückforderung überzahlter Rente nach dem Tod des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.06.2018 - L 9 AS 93/17
    Unzulässig ist ein Verfahren dann, wenn das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreicht werden kann (Keller, a.a.O., Vor § 51 Rn. 16a; BSG, Urteil vom 25. Januar 2001 - B 4 RA 64/99 R -, SozR 3-1500 § 54 Nr. 45, S. 93 = juris Rn. 16) oder wenn die erstrebte gerichtliche Entscheidung dem Antragsteller keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann (Senatsbeschluss vom 30. Mai 2014 - L 9 AS 498/14 B ER - Senatsbeschluss vom 27. April 2015 - L 9 AS 540/15 B ER - Senatsbeschluss vom 7. Mai 2015 - L 9 AS 616/13 B - Senatsbeschluss vom 26. Mai 2015 - L 9 AS 671/15 B ER -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2008 - L 8 SO 155/06

    Höhe der vom Einkommen abzusetzenden Fahrtkosten i.R.e. Leistung zur Sicherung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.06.2018 - L 9 AS 93/17
    Die in den Raum gestellten unbezifferten Leistungen "in gesetzlicher Höhe" stellen sich im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt des Eilantrags während des laufenden Bewilligungsabschnittes und der seit Jahren bestehenden Deckelung der Unterkunftskosten nicht mehr als akzeptable und nachvollziehbare Darlegung zur Auslegung des Prozessantrages erster Instanz dar und erscheinen als willkürlich überhöht, um den Beschwerdewert zu erreichen, so dass sie bei der Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes unberücksichtigt bleiben (vgl. hierzu: LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 2; Senatsbeschluss vom 29. Juli 2008 - L 9 AS 397/08 ER; Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. September 2008 - L 8 SO 155/06).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2010 - L 10 AS 334/10

    Beschwerdewert; unbestimmter Antrag

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.06.2018 - L 9 AS 93/17
    Maßgeblich sind für die Ermittlung des Beschwerdewerts die Verhältnisse, die im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels vorliegen, so dass zu prüfen ist, welche Beschwer sich in Ansehung des im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrages ergibt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2010 - L 10 AS 334/10 B ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.07.2008 - L 9 AS 397/08

    Zulässigkeit einer Beschwerde in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.06.2018 - L 9 AS 93/17
    Die in den Raum gestellten unbezifferten Leistungen "in gesetzlicher Höhe" stellen sich im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt des Eilantrags während des laufenden Bewilligungsabschnittes und der seit Jahren bestehenden Deckelung der Unterkunftskosten nicht mehr als akzeptable und nachvollziehbare Darlegung zur Auslegung des Prozessantrages erster Instanz dar und erscheinen als willkürlich überhöht, um den Beschwerdewert zu erreichen, so dass sie bei der Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes unberücksichtigt bleiben (vgl. hierzu: LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 2; Senatsbeschluss vom 29. Juli 2008 - L 9 AS 397/08 ER; Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. September 2008 - L 8 SO 155/06).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.05.2014 - L 9 AS 498/14
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.06.2018 - L 9 AS 93/17
    Unzulässig ist ein Verfahren dann, wenn das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreicht werden kann (Keller, a.a.O., Vor § 51 Rn. 16a; BSG, Urteil vom 25. Januar 2001 - B 4 RA 64/99 R -, SozR 3-1500 § 54 Nr. 45, S. 93 = juris Rn. 16) oder wenn die erstrebte gerichtliche Entscheidung dem Antragsteller keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann (Senatsbeschluss vom 30. Mai 2014 - L 9 AS 498/14 B ER - Senatsbeschluss vom 27. April 2015 - L 9 AS 540/15 B ER - Senatsbeschluss vom 7. Mai 2015 - L 9 AS 616/13 B - Senatsbeschluss vom 26. Mai 2015 - L 9 AS 671/15 B ER -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.05.2015 - L 9 AS 616/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.09.2013 - L 9 AS 979/13
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